Hamburger Frauenbiografien

Frauenbios

Ehegesetzgebung Karls des Großen

Ehegesetzgebung Karls des Großen (747–814)
Michaelisstraße (Bronze-Denkmal Karl der Große)
Michaelisstraße (Bronze-Denkmal Karl der Große); Quelle: kulturkarte.de/Hans-Jürgen Schirmer
Von steinernen Wappen-Löwen flankiert, steht in einem Halbrund auf dem Vorplatz des kleinen Michels, der zur katholischen Kirchengemeinde St. Ansgar gehört, ein staatstragend dreinblickender Karl der Große. Das Denkmal wurde 1889 von dem Bildhauer Engelbert Peiffer errichtet. In der einen Hand hält Karl der Große ein Modell der Hammaburg. Die Inschrift des Denkmals lautet: „Kaiser Karl der Große 768–814, Vater Europas und Gründer Hamburgs, Förderer der kirchlichen Reformen des Hl. Bonifatius, des Apostels der Deutschen, Begründer des karolingischen Bildungswesens.“ Was hier nicht steht: Unter Karls Herrschaft kam es zu einer Veränderung der Stellung der Frau.
Er und sein Vorgänger Pippin der Jüngere bemühten sich um die Christianisierung des Frankenreiches, nachdem die Kirche Pippin den Jüngeren zum neuen Herrscher über das Frankenreich gesalbt und ihm dadurch zur Macht verholfen hatte. Im frühen Mittelalter konnte die Ausübung der weltlichen Macht meist nur mit Hilfe der Kirche erfolgen. Aber auch die Kirche benötigte für die Durchsetzung ihrer Vorstellungen die Hilfe der Politik. Unter Pippin dem Jüngeren und Karl dem Großen wurde die Unlösbarkeit der Ehe gesetzlich festgelegt und die monogame Eheform immer mehr durchgesetzt. Deshalb wurde auch das Konkubinat verboten – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, in der die Frau jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf materielle Versorgung hatte. Durch die monogame Ehe konnte die rechtliche Absicherung der Ehefrau verbessert, gleichzeitig aber auch verschlechtert werden. Die Brautgabe – die „dos“– gehörte nicht mehr zum frei verfügbaren Besitz der Ehefrau und durfte nur noch zur Witwenversorgung verwendet werden. Außerdem wurde die Ehefrau dem Ehemann untergeordnet. Die weltlichen Gesetze billigten deshalb den Frauen nur noch eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zu und stellten sie unter die Vormundschaft des Ehemannes.
Karl der Große, der es im Laufe seines Lebens auf fünf Ehen brachte, hielt sich nicht an sein erlassenes Konkubinats-Verbot. Er hatte mindestens vier Konkubinen.
Ebenso wie das Konkubinat wurde auch die Friedelehe verboten, die auf freie Zuneigung begründet war und in der der Bräutigam keine hausherrliche Gewalt über die Frau erhielt. Diese Eheform wurde nur von Adligen eingegangen, und zwar meist neben der anerkannten Muntehe – einer Eheform, in der der Hausherr die Verfügungsgewalt über seine Frau, seine unmündigen Söhne und seine unverheirateten Töchter hatte. Für die Unfreien, die das Gros der Bevölkerung ausmachten, galten die hier erwähnten Eheformen meist nicht. Sie unterlagen zahlreichen Beschränkungen der Ehefreiheit.
Text: Rita Bake
 

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